Reduzierte Netzentgelte nach §14a EnWG

Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen (Wallboxen) in privaten Haushalten sind wichtige Bausteine für ein Gelingen der Energiewende. Denn sie sind steuerbar. Die Neuregelung des Paragrafen §14a im Energiewirtschaftsgesetz belohnt die Möglichkeit zur netzorientierten Steuerung mit deutlichen Preisvorteilen.

Was das für Sie bedeutet, welche Vorteile Sie als Besitzer bzw. Betreiber haben, und was das alles mit den Modulen 1 bis 3 zu tun hat, haben wir hier für Sie zusammen gefasst.

Das Bild erklärt die unterschiedlichen Module für die reduzierten Netzentgelte nach §14a. Das Modul 1 ist eine pauschale Netzentgeltreduzierung, Modul 2 ist eine prozentuale Netzentgeltreduzierung, Modul 3 beinhaltet zeitvariable Netzentgelte. Details dazu werden in den nachfolgenden FAQ erklärt.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nur einen ersten Anhaltspunkt bieten können. Wir empfehlen in jedem Fall, dass Sie das Gespräch mit Ihrem Installateur suchen, da er mit der Anlagensituation am besten vertraut ist.
Konkrete Fragen rund um die Netzentgelte und den Wechsel der Module beantwortet Ihr Netzbetreiber.

Allgemeine Fragen zur Neuregelung des §14a

§14a des EnergieWirtschaftsGesetzes regelt die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Dahinter verbergen sich Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Im Falle einer Überlastung des Netzes darf der Netzbetreiber einzelne Geräte auf eine Leistung von 4,2 kW drosseln. Unabhängig davon, ob es zu einer tatsächlichen Drosselung gekommen ist, berechnet er dafür ein reduziertes Netzentgelt.

Die Regelung gilt für Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden. Ältere Anlagen genießen Bestandsschutz, haben aber die Möglichkeit in das Modul 1 zu wechseln (Details dazu finden Sie in der nachfolgenden Rubrik).

Ausgenommen von der Regelung sind Nachtspeicherheizungen und Verbrauchseinrichtungen, deren Höchstlast weniger als 4,2 kW beträgt. Sind hinter einem Zähler mehrere kleine Anlagen zusammengeschlossen, werden sie als eine Anlage behandelt. In dem Fall würde wieder der Wert von 4,2 kW gelten.

Wenn bei Anlagen technisch keine Steuerung möglich ist, sind sie ebenfalls von der Reduzierung der Netzentgelte nach §14a EnWG ausgenommen. Ebenso Wallboxen, wenn sie als öffentlicher Ladepunkt angemeldet sind und genutzt werden.

Zu allen Fragen der technischen Steuerung der Verbrauchseinrichtung wenden Sie sich bitte an Ihren Installateur oder die Elektrofachkraft.

Fragen und Antworten zu Anlagen und Verbrauchseinrichtungen, die von der Neuregelung betroffen sind.

Diese Anlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Der Wechsel in die neue Regelung ist in dem Fall freiwillig, kann aber – sofern einmal vollzogen – nicht wieder rückgängig gemacht werden.

Nein, gesteuert wird nur das entsprechende Gerät – und zwar direkt am Gerät. Der sonstige Stromverbrauch ist davon unabhängig.

Stromspeicher deren maximale Ladeleistung 4,2 kW überschreitet, gelten nach der Festlegung der BNetzA als steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG. Der tatsächliche Bezug der Leistung aus dem Stromnetz, ist hierbei unerheblich.

Nicht zwingend. Aber die Art des Zählers bei Neuanlagen (Inbetriebnahme ab 01.01.2024) bestimmt, welche Module für Sie in Frage kommen:
Für das Modul 1 ist kein separater Zähler erforderlich.
Für das Modul 2 ist ein separater Zähler Voraussetzung.
Für das Modul 3 ist ein intelligentes Messsystem notwendig, aber kein separater Zähler.

Achtung: Wenn Sie sich für den Einbau eines zweiten Zählers entscheiden, sind Sie zum einen verpflichtet, die Kosten für den Umbau zu übernehmen. Zudem fallen zusätzliche Messkosten in Ihrem Tarif für den zweiten Zähler an.

Alle Netzbetreiber prüfen laufend den Zustand Ihres Netzes in der Region. Stellen sie eine Überlastung fest, dürfen sie innerhalb von maximal 5 Minuten nach Festellen der Netzüberlastung steuerbare Verbrauchseinrichtungen runterregeln. Dies ist ausschließlich in dem betroffenen Netzbereich erlaubt. Diese Regulierungsvorgänge müssen durch den Netzbetreiber dokumentiert und an Sie sowie Ihren Stromlieferanten gemeldet werden.

Wie genau die technische Steuerung erfolgt, ist noch nicht vollständig klar. Als Zieltermin für die Umsetzung der technischen Steuerung wurde der 01.01.2025 ins Auge gefasst. Wie weit die einzelnen Netzbetreiber hier sind, ist uns derzeit nicht bekannt. Die Reduzierung der Netzentgelte wird aber unabhängig von der tatsächlichen Steuerung gewährt, d.h. Sie erhalten die jährliche Pauschale auch dann, wenn kein Steuerungsvorgang erfolgt ist.

1. In der Vergangenheit durften Netzbetreiber einzelne Verbrauchseinheiten wie Wärmepumpen komplett vom Netz nehmen. Z.B. im Fall einer Netzüberlastung. Das ist in Zukunft bei Neuanlagen (Inbetriebnahme ab 01.01.2024) nicht mehr erlaubt.

2. Die Neuregelung legt die Grundlage, dass der Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zukünftig schneller erfolgt. Die vorübergehende Ablehnung von Anschlussbegehren mit Verweis auf mangelnde Netzkapazitäten ist zukünftig nicht mehr möglich ist.

Die präventive Steuerung zur Verhinderung von Netzüberlastungen ist auf 2 Stunden pro Tag begrenzt.

Nein, das reduzierte Netzentgelt wird in jedem Fall gewährt. Damit vergütet der Netzbetreiber die grundsätzliche Möglichkeit, einzelne Verbrauchseinrichtungen steuern zu können – unabhängig davon, ob er die technischen Gegebenheiten geschaffen hat und tatsächlich steuert – oder eben nicht.

Für die Berechnung der Netzbezugregulierung wird nur der Netzbezug herangezogen. Strom aus der eigenen PV-Anlage oder dem eigenen Stromspeicher ist davon nicht betroffen und kann wie gewohnt genutzt werden.

Nein, alle Verbrauchseinrichtungen werden gleichrangig behandelt.

Fragen und Antworten zu den Modulen und den reduzierten Netzentgelten

Die Reduzierung der Netzentgelte nach §14a kann auf drei unterschiedliche Arten erfolgen, die als Modul 1, 2 und 3 bezeichnet werden.

Das Modul 1 wird standardmäßig angesetzt und beinhaltet eine pauschale Reduzierung des Netzentgelts pro Jahr. Die Höhe dieser Reduzierung wird nach einer festgelegten Berechnungsformel durch die Bundesnetzagentur festgelegt und variiert aufgrund der unterschiedlichen Verbrauchspreise pro Jahr und Netzbetreiberregion zwischen 110 und 190 EUR.

Modul 1 erfordert keinen eigenen Zähler für die steuerbare Einrichtung.

Netzentgelte stecken sowohl im verbrauchsabhängigen Anteil Ihres Tarifs als auch im verbrauchsunabhängigen Grundpreis.
Im Modul 2 wird der Teil der Netzentgelte, der im Verbrauchspreis (auch Leistungs- oder Arbeitspreis) enthalten ist, um 40% reduziert. Der Anteil Netzentgelte, der im monatlichen Grundpreis enthalten ist, entfällt komplett.

Um das Modul 2 auszuwählen, muss ein separater Zähler vorhanden sein. Nur so kann das reduzierte Netzentgelt ausschließlich für den Verbrauch des steuerbaren Geräts ermittelt und abgerechnet werden. Das Modul 2 muss von Ihnen aktiv ausgewählt werden. Die Reduzierung kann nicht zu einer Senkung der Rechnungsposition unter 0 EUR führen.

Achtung: Wenn Sie sich für den Einbau eines zweiten Zählers entscheiden, sind Sie verpflichtet, die Kosten für den Umbau zu übernehmen. Zudem fallen zusätzliche Messkosten in Ihrem Tarif für den zweiten Zähler an.

Modul 3 ist erst ab dem 01.04.2025 verfügbar und muss ebenfalls aktiv ausgewählt werden. Es ist mit Modul 1 kombinierbar. Ein intelligentes Messsystem ist zwingend Voraussetzung, es wird dann aber kein gesonderter Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung benötigt. Damit können im Modul 3 der Verbrauchspreis in Zeitzonen (Hochtarif, Niedertarif, Standardtarif) unterteilt werden. Auch hier ist keine Reduzierung auf weniger als 0 EUR möglich.

Laut der BundesNetzAgentur (BNetzA) ist das Modul 1 vor allem attraktiv für die E-Mobilität. Insbesondere in Verbindung mit variablen Netzentgelten, wie sie zukünftig geplant sind. Da das Modul 2 mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombiniert werden kann, geht die BNetzA davon aus, dass dieses Modell in vielen Fällen für viele Wärmepumpen-Heizungen interessant ist.

Achtung: Wenn Sie sich für den Einbau eines zweiten Zählers entscheiden, sind Sie zum einen verpflichtet, die Kosten für den Umbau zu übernehmen. Zudem fallen zusätzliche Messkosten in Ihrem Tarif für den zweiten Zähler an.

Bei der Erstanmeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung gemäß §14a wird zunächst immer automatisch das Modul 1 ausgewählt (pauschale Reduzierung). Sie haben aber ein Wahlrecht und können den Wechsel des Moduls bei Ihrem Netzbetreiber beantragen.

Die Höhe der Einsparung hängt vom gewählten Modul und Ihrem Postleitzahlgebiet ab.

Sie wählen einen Tarif für steuerbare Verbrauchseinrichtungen aus, bspw. Wärmestrom oder Autostrom. In diesen Tarifen sind die Netzentgeltreduzierungen bereits berücksichtigt.

Grundsätzlich ja. Für den Wechsel in Modul 2 und 3 muss ein entsprechender Zähler vorhanden sein. Ist das gegeben, können Sie den Wechsel in ein anderes Modul bei Ihrem Netzbetreiber beantragen. Erst wenn der Netzbetreiber den Wechsel bestätigt, erfolgt die Umstellung zum festgelegten Tag. Ein rückwirkender Wechsel ist nicht möglich.

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